Auswirkungen auf die umstrittene Skigebietserweiterung Fondei
Mit Beschluss vom 19.November 2002 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den in mehrjähriger Arbeit erarbeiteten neuen kantonalen Richtplan. In diesen Richtplan wurde bekanntlich die umstrittene Skigebietsverbindung
Parsenn - Fideriser Heuberge und Durannapass im Sinne einer sog. Option aufgenommen. Die Aufnahme solcher,
im Bundesrecht nicht vorgesehenen Optionen in den kantonalen Richtplan bildete im Vorfeld des Erlasses des kant. Richtplans
Gegenstand von Diskussionen.
Wie aus der Presse zu erfahren war, hat der Bundesrat den kant.Richtplan Graubünden am 19. September 2003 mit einigen Änderungen und Vorbehalten, die jedoch nicht das Fondei betreffen, genehmigt. Demgegenüber befasst sich der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung vom 16.Juli 2003, der dem Bundesratsbeschluss zugrunde liegt, auch mit der als Option in den kant.Richtplan aufgenommenen Skigebietsverbindung Parsenn - Fideriser Heuberge und Durannapass.
Der Prüfungsbericht des Bundesamtes hält klar fest, dass die Skigebietsverbindung Parsenn - Fideriser Heuberge und Durannapass (Option) mit grosser Wahrscheinlichkeit Moorlandschaften von nationaler Bedeutung tangiere. Die Nutzungen der Intensiverholungsgebiete seien daher den Perimetern der Moorlandschaften anzupassen. Interessant sind ferner die Ausführungen des Bundesamtes über die Rechtsnatur der im kant.Richtplan enthaltenen Optionen. Das Bundesamt stellt klar, dass Optionen kein Element der bundesrechtlichen Gliederung nach Art. 5 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) darstellen.
Der Bund nehme daher diese Optionen, die Gebieten mit noch zu bestimmender Nutzung entsprächen, lediglich zur Kenntnis.
Die Weiterentwicklung solcher Optionen sind folglich gemäss Prüfungsbericht als Neuaufnahmen in den Richtplan im Sinne von Art.5 RPV zu werten und bedürfen daher der Genehmigung durch den Bundesrat. Damit ist gesagt, dass die strittigen Optionen keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Bei einer Weiterverfolgung der touristischen Erschliessungsbestrebungen im Fondei müssten daher die richtplanmässigen Voraussetzungen erst noch von Grund auf neu geschaffen werden. Mit der Aufnahme der Optionen in den kantonalen Richtplan hat daher der Kanton einzig einen zeitlichen Planungsaufschub auf der Ebene des Richtplans erreicht.

22.Oktober 2003, Dr.jur.Rainer Metzger