Neuabgrenzung der Moorlandschaft ML-414 Durannapass, Gemeinde Langwies
Am 30. Januar 2007 stellte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden auf Begehren der beschwerdeberechtigten Organisationen (Pro Natura, SAC, AACZ, SL, WWF) beim Bundesamt für Umwelt den Antrag, einen neutralen Experten mit der Überprüfung der Moorlandschaft 414 Durannapass im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. Juli 2001 zu beauftragen und nach Vorliegen der Überprüfung eine Vernehmlassung durchzuführen, bevor das Inventar schliesslich dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werde.
Diesem Antrag gab das Bundesamt für Umwelt am 14. März 2007 statt. Es beauftragte die Hintermann und Weber AG, Reinach, mit der geforderten Überprüfung der Abgrenzung der Moorlandschaft im Süd- und Westteil.
Die Expertise wurde im Juli 2007 bei optimalen Witterungsbedingungen von Alain Stuber, Montreux, (Hintermann und Weber AG) erarbeitet und am 16. November in Chur allen Interessierten vorgestellt. Im Anschluss an die Präsentation wurden alle Interessierten eingeladen, bis Ende Februar 2008 zur Expertise Stellung zu nehmen.
Wie an der Präsentation zu erfahren war, unterliess es der Experte bewusst, im Vorfeld der Begutachtung die geltende Abgrenzung der Moorlandschaft und deren Begründung zu studieren, um die Neuabgrenzung möglichst unvoreingenommen vornehmen zu können. Bei der neuen Abgrenzung stützte sich jedoch der Experte auf die gleichen Abgrenzungsregeln und –kriterien, welche bei der ursprünglichen Erarbeitung des Bundesinventars der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (1988 bis 1991) angewandt worden waren. In der Expertise werden die wichtigsten Grundsätze des Bundesamtes für Umwelt zur Definition einer „Moorlandschaft“ wie folgt zitiert:
- „Eine Moorlandschaft ist eine Landschaft, welche vom Mooraspekt dominiert wird. Sie muss schön und naturnah sein und in der Regel Weite, landschaftliche Einheit und Abgeschlossenheit aufweisen, darf also keinen willkürlichen Landschaftsausschnitt darstellen.“
- „Moorbiotope müssen die Landschaft in besonderem Masse prägen.“
- „Die moorfreie Umgebung muss zu den Mooren in enger ökologischer, biologischer, kultureller, visueller oder geschichtlichen Beziehung stehen, (…).“
- Die Praxis hat gezeigt, dass meist alle obengenannten Forderungen erfüllt werden können, wenn Moorlandschaften in erster Annäherung von Sichthorizont zu Sichthorizont abgegrenzt werden.“
Das Ergebnis der Expertise bestätigt klar, dass die geltende Abgrenzung der Moorlandschaft Durannapass sowohl gegen Westen wie gegen Süden den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Experte schlägt daher in beiden Richtungen eine Ausdehnung der Moorlandschaft vor.
- Gegen Westen ist die Moorlandschaft gemäss Expertise entlang der markanten Kammlinie bis zum Strassberger Fürggli und von dort zum südlich davon gelegenen Kartenpunkt 2'359 auszudehnen. Von dort verläuft die neue Grenze entlang einer deutlichen Schulter bis zum Hauptwildbach des Tälli und hernach parallel zum rechten Ufer bis Gädmen und weiter talwärts bis hinunter an den Fondeier Bach. Die vorgeschlagene Abgrenzung bezieht neu auch die Häusergruppe bei Sattel in die Moorlandschaft mit ein, welche nach den Feststellungen des Experten einen funktionalen Teil der Moorebene bildet und daher dem Moorlandschaftsobjekt hinzuzufügen ist. Den bisherigen Ausschluss der Alpsiedlung aus dem Perimeter der Moorlandschaft bezeichnet der Experte als unlogisch. Die Neuabgrenzung der Moorlandschaft gegen Westen folgt damit in etwa dem ursprünglich vorgesehenen Perimeter gemäss Vernehmlassungsentwurf von 1991.
- In Bezug auf die Abgrenzung der Moorlandschaft gegen Süden (Gebiet Reckholdern) schlägt der Experte zwei mögliche Varianten vor. Beide Abgrenzungslinien liegen bedeutend höher als die bestehende Grenzlinie am Hangfuss in unmittelbarer Nähe des Flachmoores Bargaboden.
Bei der ersten, in der Expertise mit violetter Farbe gekennzeichneten Abgrenzung (Variante 1, violett) handelt es sich um eine gewundene Linie, welche der Vorderkante der ersten Hangstufe im Gebiet Reckholdern entspricht. Sie verläuft vom Bargaboden aus entlang von Schultern und Moränenkämmen bis zu einem auf der Moräne liegenden grossen Felsblock. Von diesem verläuft sie diagonal nach Osten, wo sie beim Fondeier Bach auf die geltende Abgrenzung trifft.
Demgegenüber folgt die zweite, in der Expertise mit grüner Farbe gekennzeichneten Abgrenzung (Variante 2, grün) der zweiten Hangstufe. Sie verläuft von Sattel aus entlang der Hangschulter hoch bis zum Kartenpunkt 2'314, von wo sie Richtung Osten abzweigt und den Moränenkämmen (u.a. Moränenkamm bei Längenboden) bis an den Fuss des Schafturms und anschliessend zu dessen Gipfel folgt. Hernach verläuft die Grenzlinie entlang dem Felsriegel, welcher das höhere Kar des Fondeier Bachs abschliesst, bis zum Casannapass und von dort zum Gaudergrat, wo sie auf die geltende Abgrenzung trifft.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2008 befürworten die beschwerdeberechtigten Schutzorganisationen die unveränderte Übernahme der vom Experten vorgeschlagenen Neuabgrenzung der Moorlandschaft gegen Westen. Mit Bezug auf die Abgrenzung gegen Süden vertreten die Schutzorganisationen die Auffassung, dass nur die vom Experten vorgeschlagene Variante 2 (grüne Abgrenzungslinie) den Abgrenzungskriterien des BUWAL von 1992 vollumfänglich zu genügen vermag. Gestützt auf eine eingehende Auseinadersetzung mit den Vorschlägen des Experten stellten daher die Schutzorganisationen in ihrer Stellungnahme den Antrag, bei der Abgrenzung der Moorlandschaft gegen Westen zwischen Punkt 2359 nördlich des Strassberger Fürggli und Sattel die vom Experten vorgeschlagene, in der Expertise gelb gekennzeichnete Linie, bei der Abgrenzung gegen Süden zwischen Sattel und Punkt 2305 östlich des Seehorns dagegen die vom Experten vorgeschlagene, in der Expertise grün gekennzeichnete Linie zu übernehmen.
05.03.2008